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Eigentümer auf Zeit: Das Nießbrauchrecht

Das Nießbrauchrecht ist eine Sonderform der Eigentumsregelung. Wer ein Nießbrauchrecht besitzt, auch Nießbraucher genannt, tritt sozusagen in die Rolle des Eigentümers mit fast allen Rechten und Pflichten. Bei einem angespannten Immobilienmarkt kann das eine individuelle Lösung sein. Um es kurz zu sagen: In Deutschland erlaubt das Nießbrauchrecht eine Immobilie zu nutzen, die einem anderen gehört.…

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Das Nieß­brauch­recht ist ei­ne Son­der­form der Ei­gen­tums­re­ge­lung. Wer ein Nieß­brauch­recht be­sitzt, auch Nieß­braucher ge­nannt, tritt so­zu­sa­gen in die Rol­le des Ei­gen­tü­mers mit fast al­len Rech­ten und Pflich­ten. Bei ei­nem an­ge­spann­ten Im­mo­bi­li­en­markt kann das ei­ne in­di­vi­du­el­le Lö­sung sein.

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Um es kurz zu sa­gen: In Deutsch­land er­laubt das Nieß­brauch­recht ei­ne Im­mo­bi­lie zu nut­zen, die ei­nem an­de­ren ge­hört. Der Ei­gen­tü­mer kann die­ses Recht le­bens­lang oder zeit­lich be­fris­tet ei­nem Nieß­braucher ein­räu­men. Es kann ent­we­der für die gan­ze Im­mo­bi­lie gel­ten oder auch nur für ein­zel­ne Räu­me. Dem Nieß­braucher er­laubt es, so­wohl in der Im­mo­bi­lie zu woh­nen wie auch sie zu ver­mie­ten und die Miet­ein­nah­men zu be­hal­ten.

Rechte und Pflichten

Ge­währt ein Ei­gen­tü­mer ein Nieß­brauch­recht an ei­ner Im­mo­bi­lie, über­trägt er dem Nieß­braucher sei­ne Rech­te und Pflich­ten. Das be­deu­tet, wer ein Nieß­brauch­recht be­sitzt, muss auch für die Pfle­ge und den Er­halt der Im­mo­bi­lie sor­gen. Grund­steu­er, Ab­was­ser­ge­büh­ren, Ge­bäu­de­ver­si­che­rung und an­de­re Las­ten müs­sen vom Nieß­braucher selbst ge­tra­gen wer­den.

Da­mit das Nieß­brauch­recht gül­tig ist, muss es no­ta­ri­ell be­glau­bigt und im Grund­buch in Ab­tei­lung II do­ku­men­tiert sein. Dort wird eben­falls ein­ge­tra­gen, auf wel­che Räu­me das Recht ge­währt wird. Bei der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung des Nieß­brauch­rechts sind Ei­gen­tü­mer und Nieß­braucher frei. Das heißt, sie kön­nen die Be­din­gun­gen für das Ein­räu­men des Nieß­brauch­rechts frei fest­le­gen.

Ein Beispiel

Der Ei­gen­tü­mer ei­ner Woh­nung be­wohnt die­se nicht mehr. Er möch­te sie nicht ver­kau­fen, da sie für ihn ei­ne mög­li­che Al­ters­vor­sor­ge ist. Der Nach­bar der Woh­nung hat In­ter­es­se an ihr. Er ar­bei­tet öf­ters im Ho­me­of­fice und be­nö­tigt Ru­he von den ei­ge­nen Kin­dern. Da ihm Frei­hei­ten feh­len, wie bei­spiels­wei­se ei­nen Durch­bruch zu sei­ner Ei­gen­tums­woh­nung zu ma­chen, möch­te er die Woh­nung nicht mie­ten. Des­halb schlägt er dem Ei­gen­tü­mer das Ein­räu­men ei­nes Nieß­brauch­rechts vor. Da der Nieß­braucher, da­von aus­geht, dass sei­ne Kin­der in 20 Jah­ren aus dem Haus sind, ver­ein­ba­ren bei­de ei­nen Zeit­raum von 20 Jah­ren, für den das Recht ge­währt wird. Eben­so ei­ni­gen sie sich auf ei­ne Zah­lung, die der Nieß­braucher dem Ei­gen­tü­mer leis­tet und dar­auf, dass mit Ab­lauf der 20 Jah­re, die Woh­nung wie­der in den Ur­sprungs­zu­stand ver­setzt, al­so der Durch­bruch wie­der ge­schlos­sen wird. Da­für räumt der Ei­gen­tü­mer dem Nieß­braucher ein Vor­kaufs­recht ein, falls er sich doch da­zu ent­schei­den soll­te, die Woh­nung zu ver­kau­fen.

Ein Im­mo­bi­li­en­pro­fi be­rät Sie, ob die Ge­wäh­rung ei­nes Nieß­brauch­rechts für Ih­re Im­mo­bi­lie ei­ne gu­te Lö­sung ist.

Sie möch­ten wis­sen, ob sich ei­ne Im­mo­bi­li­en­ver­ren­tung für Sie lohnt? Kon­tak­tie­ren Sie uns! Wir be­ra­ten Sie gern.

 

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier:

https://www.wohneigentum.nrw/beitrag/vor-und-nachteile-von-wohnrecht-und-niessbrauch

https://www.anwalt.org/niessbrauch-wohnrecht/

https://www.stb-web.de/news/article.php/id/23361

 

Recht­li­cher Hin­weis: Die­ser Bei­trag stellt kei­ne Steu­er- oder Rechts­be­ra­tung im Ein­zel­fall dar. Bit­te las­sen Sie die Sach­ver­hal­te in Ih­rem kon­kre­ten Ein­zel­fall von ei­nem Rechts­an­walt und/oder Steu­er­be­ra­ter klä­ren.

 

Fo­to: © An­ton­Ma­ty­uk­ha /Depositphotos.com

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